Das
deutsche Wort ‚Heilen’ beinhaltet die Silbe ‚heil’. Diese ist ihrerseits ein
eigenstaendiges, aus historischen Gruenden weithin bekanntes Wort, das heute
nur mehr selten im deutschen Sprachgebrauch verwendet wird.
Das deutsche Wort ‚Heil’ wurde waehrend der Zeit des Nationalsozialismus
ueberstrapziert. Als eine Art Mantra wurde es zur Verfolgung politischer
Zielsetzungen vom damaligen Regime missbraeuchlich verwendet und den Menschen
als Grussformel aufoktroyiert. Aus diesem Grunde loest dieses Hauptwort bei
vielen Menschen auch heute noch unangenehme Assoziationen aus. Aber nur wenige
Menschen kennen die mannigfaltige Bedeutung dieses Wortes.
Das Hauptwort ‚Heil’ hat folgende Bedeutungen:
1. Glueckseligkeit; religioese Erloesung; Gnadengeschenk; 2.
Wohlergehen; 3. der Nutzen; Besserung; Hilfe.
Das Eigenschaftswort ‚heil’ bedeutet:
1. unversehrt; unbeschaedigt; unverletzt 2. nicht entzweit; ganz.
Und das Zeitwort ‚heilen’ bedeutet:
1. gesund machen; eine Krankheit beseitigen; von Schaedlichem, falschem
Glauben etc. befreien 2. gesund werden; heil werden.
vgl. Neues Deutsches Woerterbuch, Karl-Heinz Goettert |
Das
Wort "heil" leitet sich vom altgemanischen Wort "heilagr" ab. "Heilagr"
hatte bei den alten Germanen die Bedeutung von
"Sich-in-Harmonie-mit-der-Gottheit-Befinden".
Jeder Stammesgenosse, der damals die moralischen, ethischen und rechtlichen
Verhaltensregeln seiner Gemeinschaft befolgte, galt als ‚heilagr’, als ein
Individuum, das mit den Goettern im Frieden ist und deswegen auf deren Schutz
und Beistand vertrauen durfte.
"Heil sein", bedeutete demnach "ganz sein", dh
im Sinne von 'Im-Frieden-mit-dem-Goettlichen-Sein'.
Wer damals gegen ein goettliches Gebot verstiess und etwa einen
Stammesgenossen toetete, der wurde nach altem germanischen Recht als
"unheilagr" betrachtet, was soviel bedeutete, dass der Betroffene durch das
Missachten des goettlichen Gebotes aus der Harmonie mit der Gottheit
herausgefallen ist.
Die rechtliche, sittliche und faktische Konsequenz dieses Herausfallens
bestand nach altem germanischen Recht darin, dass ein solcher Taeter fuer
"vogelfrei" erklaert wurde. Damit war sein Schicksal besiegelt. Jedermann
hatte das Recht, ihn zu toeten. Nach altgermanischem Recht, gab es keinerlei
rechtliche Sanktion fuer die Toetung eines Vogelfreien.
Der Stadtschamane sollte sich stets auch der urspruenglichen Bedeutung der
Worte ‚heil’, ‚heilen’, ‚Heilung’ bewusst sein, wenn er die Durchfuehrung
einer schamanische Heilbehandlung an einem Klienten in Erwaegung zieht.
Da diese Woerter im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig sind, muss er
insbesondere den Heilzweck, dh seine eigene Absicht sowie das
Ziel der von ihm durchgefuehrten Heilbehandlung aus rechtlichen Gruenden
im Auge behalten.
Besteht
der Zweck einer schamanischen Heilbehandlung etwa darin, einen kranken
Klienten ‚gesund zu machen’ ODER darin, ‚eine bestehende Krankheit zu
beseitigen’, dann koennte das – juristisch gesehen – bei woertlicher Auslegung
des Begriffes ‚Heilen’ eine Verletzung des im Teil 6 dieser Serie eroerterten
‚Arztvorbehaltes’ darstellen.
Der Stadtschamane MUSS darueber Bescheid wissen,
dass diesfalls ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden koennte.
Wenn aber der Zweck einer schamanischen Heilbehandlung - dh die
Absicht des Stadtschamanen UND/ODER das Ziel der von ihm
durchgefuehrten Behandlung - ausschliesslich darauf gerichtet ist, einen
Klient von ‚Schaedlichem zu befreien’, ODER dessen ‚Wohlergehen’ zu foerdern,
ODER seine ‚Ganzheit’ im Sinne von Verbundenheit und Harmonie mit dem
Universum und den darin waltenden (goettlichen) Kraeften wieder herzustellen,
ja dann bleibt bei woertlicher Auslegung der Begriffe ‚heilen’ und ,Heilung’
selbst fuer den Juristen wenig Raum, einen Verstoss gegen den Arztvorbehalt
anzunehmen.
Nachdem der Zweck einer schamanischen Heilbehandlung im Interesse des
Stadtschamanen durch die juristische Brille betrachtet und zu seinem Schutz
vor behoerdlicher Verfolgung hinreichend erlaeutert wurde, wenden wir uns im
naechsten Abschnitt den unterschiedliche Arten schamanischer Heilbehandlungen
zu.
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Beachte:
Alle rechtlichen Ausfuehrungen in diesem Artikel stellen die
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die zustaendige Behoerde mit der hier dargelegten Rechtsauffassung
uebereinstimmt. Aus diesem Grunde lehnt der Autor jede Haftung fuer
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